Steuervorteile

Mit diesen Informationen wollen wir Ihnen einen Überblick über die aktuellen Steuervorteile im Zusammenhang mit gemeinnützigen Stiftungen geben. Bitte wenden Sie sich bezüglich Ihrer persönlichen Abzugsmöglichkeiten an Ihren Steuerberater bzw. Ihre Steuerberaterin.

Grundlagen der Einkommensteuer
Zuwendungen zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke an eine gemeinnützige Stiftung wie die Stiftung CITOYEN zählen nach dem Einkommensteuergesetz zu den sogenannten „Sonderausgaben“. Diese werden in der Steuererklärung vom „Gesamtbetrag der Einkünfte“ abgezogen und führen so zu einer Verringerung des zu versteuernden Einkommens – und damit der Steuerlast.

Zuwendungen in den Vermögensstock:
bis zu 1 Mio. Euro steuerwirksam
Privatpersonen, Einzelunternehmen und Personengesellschaften können Zuwendungen in den Vermögensstock einer Stiftung auf Antrag im aktuellen Veranlagungszeitraum und in den folgenden neun Veranlagungszeiträumen mit bis zu einem Gesamtbetrag von 1 Million Euro steuerlich geltend machen (§10 b Abs. 1a S. 1 EStG; § 9 Nr. 5 S. 5 GewStG).

Spenden:
Jährlich bis zu 20 Prozent der Einkünfte abziehbar
Zusätzlich zum steuerlichen Abzug bei Zuwendungen in den Vermögensstock einer Stiftung können Privatpersonen, Einzelunternehmen und Personengesellschaften jährlich bis zu 20 Prozent des Gesamtbetrages der Einkünfte zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke geltend machen (§10 b Abs. 1 S. 1 EStG; § 9 Nr. 5 S. 5 GewStG).

Stiften aus Mitteln einer Erbschaft oder Schenkung
Für Vermögensgegenstände aus Erbschaften oder Schenkungen, die binnen 24 Monaten nach dem Zeitpunkt der Entstehung der Schenkung- bzw. Erbschaftsteuer in eine gemeinnützige (mit Ausnahme der Zwecke nach § 52 Abs. 2 Nr. 23 AO) oder mildtätige inländische Stiftung übertragen werden, erlischt die Erbschaft-/Schenkungsteuer mit Wirkung für die Vergangenheit; d. h. eine bereits geleistete Erbschaftsteuer wäre zurückzuerstatten (§ 29 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG). Dies gilt jedoch nicht, soweit für die Zuwendung die Vergünstigungen nach dem Einkommen-, Körperschaft- oder Gewerbesteuergesetz in Anspruch genommen werden.

Für Unternehmen gelten Sonderregelungen.